5. Die Höhe der Parteientschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgelegt. Von dieser Entschädigung ist die erstinstanzlich zugesprochene und in Rechtskraft erwachsene Entschädigung von CHF 500.00 gemäss Ziffer I des Dispositivs hiervor in Abzug zu bringen. 6. unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 600.00 für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse durch Freiheitsentzug. 17 III.