2. von der Anschuldigung der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von Sonderabfällen, angeblich begangen ab 2009 bis am 19.02.2013 in X.________, E.________Garage; 3. unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21‘748.15 an den Kanton Bern; 4. unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern;