A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung durch Nichterlassen von Weisungen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit, angeblich begangen ab 2009 bis am 19.02.2013 in X.________, E.________Garage; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 500.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 19.02.2013 in X.________, E.________Garage, z.N. D.________;