Der Beschuldigte verbrachte drei Tage in Untersuchungshaft. Für diese Verletzung der persönlichen Verhältnisse erachtet die Kammer im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag, total ausmachend CHF 600.00, als angemessen. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Höhe der Entschädigung im vorliegenden Fall zu unter- oder überschreiten. 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: