In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war. Das Bundesgericht hat den Grundsatz festgehalten, dass im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1). Der Beschuldigte hat zwar keine Entschädigung für seine Inhaftierung beantragt, diese ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte verbrachte drei Tage in Untersuchungshaft.