19. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (Freiheitsentzug) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Das Bundesgericht erachtet im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung grundsätzlich eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen.