18. Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Parteientschädigung für den Beschuldigten wird sowohl für das erstinstanzliche als auch für das oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgelegt. Von dieser Entschädigung ist die erstinstanzlich ausgesprochene und in Rechtskraft erwachsene Entschädigung von CHF 500.00 für den Freispruch gemäss Ziff.