15 17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als obsiegend zu gelten, weswegen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, durch den Kanton Bern zu tragen sind.