Der Normzweck des Umweltschutzgesetzes ist deshalb vorliegend nicht verletzt. Die Strafbestimmungen des Umweltschutzgesetzes gelangen nicht zur Anwendung und der Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz freizusprechen. V. Kosten und Entschädigung