Dieser Gefahr, welche sich direkt aus dem Verhalten des Beschuldigten ergab, ist nicht mit der Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung, welche den Schutz der Umwelt und damit nur mittelbar den Schutz des Menschen bezweckt, zu begegnen. Strafrechtlich relevantes Verhalten, welches eine unmittelbare Schädigung oder Gefährdung des Menschen bewirkt, ist in Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu sanktionieren. Der Normzweck des Umweltschutzgesetzes ist deshalb vorliegend nicht verletzt.