Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sonst eine Gefährdung oder Schädigung der Umwelt hätte entstehen können. Wie sich gezeigt hat, resultierte daraus vielmehr eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Menschen, welche sich dann bedauerlicherweise auch verwirklicht hat (was dem Beschuldigten aber vor dem Unfall nicht bekannt war). Dieser Gefahr, welche sich direkt aus dem Verhalten des Beschuldigten ergab, ist nicht mit der Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung, welche den Schutz der Umwelt und damit nur mittelbar den Schutz des Menschen bezweckt, zu begegnen.