Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Umweltschutzgesetz die Sanktionierung und Verhinderung von Verhalten bezweckt, welches potentiell für die Umwelt schädlich ist. Eine solche potentielle schädliche Wirkung vermag die Kammer jedoch vorliegend in den Handlungen des Beschuldigten nicht zu erkennen. Dadurch, dass das Diesel-/Benzingemisch in den Heizöltank geleert wurde, entstand keine Gefährdung oder Belastung für die Umwelt, welche über den ordnungsgemässen Betrieb der Heizung hinausging. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sonst eine Gefährdung oder Schädigung der Umwelt hätte entstehen können.