Das Umweltstrafrecht soll generalpräventive, erzieherische und wertbildende Wirkung entfalten. Dass die Gefährdung und die Beeinträchtigung von Umweltgütern unter Strafe gestellt wird, zeigt überdies, dass der Gesetzgeber der Unversehrtheit der Umweltgüter, ähnlich wie der Unversehrtheit des menschlichen Körpers oder dem Sacheigentum, Rechtsgutcharakter zumisst (JÄ- GER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 212).