14 15. Rechtliche Würdigung Die Umweltstrafbestimmungen in Art. 60 ff. USG stellen Widerhandlungen gegen die Verhaltensnormen des USG unter Strafe. Die Sanktionierung von für den Menschen und die Umwelt potentiell gefährlichem Verhalten dient primär der Durchsetzung des materiellen Umweltschutzrechtes und nur indirekt dem Schutz von Mensch und Umwelt. Das Umweltstrafrecht soll generalpräventive, erzieherische und wertbildende Wirkung entfalten.