13. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden gemäss Strafbefehl vom 13. Mai 2015, welcher vorliegend als Anklage dient, ferner Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von Sonderabfällen in den Heizöltank unter Herbeiführung einer Gefahr für die Umwelt und mittelbar für die Menschen vorgeworfen.