Anzumerken ist, dass – wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt – der Gebrauch der Taschenlampe und damit ein Vorgehen unter Beachtung der allgemein bekannten Sorgfaltspflichten und Weisungen des Beschuldigten bezüglich Umgang mit offenem Feuer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Explosion und damit zum tragischen Unfall geführt hätte. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. IV. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz