Das aussergewöhnliche und nicht vorhersehbare Vorgehen des Opfers, welches nachweislich den strafrechtlich relevanten Erfolg eintreten liess, unterbricht den Kausalzusammenhang und ist deshalb dem Beschuldigten nicht anzurechnen. Anzumerken ist, dass – wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt – der Gebrauch der Taschenlampe und damit ein Vorgehen unter Beachtung der allgemein bekannten Sorgfaltspflichten und Weisungen des Beschuldigten bezüglich Umgang mit offenem Feuer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Explosion und damit zum tragischen Unfall geführt hätte.