Für den Beschuldigten war dieses Verhalten des Opfers – welches ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter der E.________Garage war, der die mit seinem Vorgehen einhergehenden Gefahren kannte – nicht vorhersehbar. Das aussergewöhnliche und nicht vorhersehbare Vorgehen des Opfers, welches nachweislich den strafrechtlich relevanten Erfolg eintreten liess, unterbricht den Kausalzusammenhang und ist deshalb dem Beschuldigten nicht anzurechnen.