Dies ergibt sich auch daraus, dass es der Beschuldigte den Mitarbeitern der E.________Garage aufgrund einer möglichen Explosions- bzw. Entzündungsgefahr untersagt hat, in den geschlossenen Räumlichkeiten der Garage zu rauchen und damit offene Feuerquellen zu verwenden. Sowohl die potentiellen Gefahren und die zu beachtenden Vorsichtsmassnahmen in explosionsgefährdeten Räumen einerseits, als auch das durch den Beschuldigten ausgesprochene Rauchverbot in den geschlossenen Räumlichkeiten der Garage andererseits, waren dem Verstorbenen bekannt. Er wusste auch, dass der Öl-