865). Dabei handelt es sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz bzw. um eine Vorsichtsmassnahme, welche jedem vorsichtigen Mitarbeiter einer Autogarage bekannt sein muss. Dies ergibt sich auch daraus, dass es der Beschuldigte den Mitarbeitern der E.________Garage aufgrund einer möglichen Explosions- bzw. Entzündungsgefahr untersagt hat, in den geschlossenen Räumlichkeiten der Garage zu rauchen und damit offene Feuerquellen zu verwenden.