Zwar ist zutreffend, dass die Weisung des Beschuldigten, das Diesel-/Benzingemisch in den Heizöltank zu schütten, die Gefährdung, welche sich vorliegend bedauerlicherweise verwirklicht hat, geschaffen hat. Hingegen erscheint das Verhalten des Opfers, welches schliesslich dessen tragischen Tod herbeigeführt hat, im rechtlichen Sinn als kausalitätsunterbrechender aussergewöhnlicher Umstand. Grundsätzlich besteht stets die Gefahr einer Entzündung von petrochemischen Flüssigkeiten (und insbesondere von Benzin bzw. Benzindampf). Dieser Umstand stellt Allgemeinwissen dar, über welches jeder durchschnittliche Bürger verfügt.