12. Subsumtion Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist vorliegend aus folgenden Gründen nicht erfüllt: Gemäss Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die Explosion durch das Betätigen des Feuerzeugs, welches das Opfer zum Ablesen des Füllstands einsetzte, ausgelöst wurde. Zwar ist zutreffend, dass die Weisung des Beschuldigten, das Diesel-/Benzingemisch in den Heizöltank zu schütten, die Gefährdung, welche sich vorliegend bedauerlicherweise verwirklicht hat, geschaffen hat.