Die Unvorhersehbarkeit einer gleichzeitigen konkurrierenden Handlung genügt für sich allein genommen noch nicht, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Es muss ausserdem diese Handlung so wichtig erscheinen, dass sie sich als die wahrscheinlichere und unmittelbarere Ursache des betreffenden Ereignisses aufdrängt, so dass sie alle anderen Faktoren, die zu diesem Resultat beigetragen haben mögen, insbesondere auch das Verhalten des Täters, in den Hintergrund rücken (BGE 131 IV 145 E. 5.2).