Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass ein Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn ein Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Verletzten hätte erkennen können bzw. müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts BGer 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.1 und BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2.).