StGB handelt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Offensichtlich und auch unbestritten ist, dass der strafrechtliche Erfolg, also der Tod des Opfers, eingetreten ist und die natürliche Kausalität gegeben ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 994f., S. 21f. der Entscheidbegründung).