11. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der fahrlässigen Tötung schuldig, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) gegeben sein (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 6 zu Art. 125 mit weiteren Hinweisen). Fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB handelt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.