Das Feuer vermochte das Benzindampf-/Luftgemisch, welches aus der geöffneten Heizung austrat, explosionsartig zu entzünden. Insbesondere auch unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist weiter davon auszugehen, dass die Benutzung der batteriebetriebenen Taschenlampe, welche das Opfer mit sich führte, keine Explosion ausgelöst hätte. 11 III. Rechtliche Würdigung Fahrlässige Tötung