Auch wenn das BEX mit dieser Aussage zweifellos grundsätzlich richtig liegt, geht die Kammer aufgrund der nachstehenden Überlegungen doch davon aus, dass es sich bezüglich der Gefahr der Entzündung der Gase durch eine batteriebetriebene Taschenlampe mehr um eine bloss theoretische Möglichkeit denn um ein praktisch denkbares Risiko handeln kann. Die Kammer erachtet diese nicht weiter begründete Aussage – insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo – doch als zu vage und pauschal, um darauf abzustellen. Es erscheint als höchst fraglich, ob alleine der Einsatz einer Taschenlampe bereits realistischerweise zu einer Explosion hätte führen können.