Daraus ergibt sich, dass das Dezernat BEX es als möglich erachtet, dass es auch ohne Benützung eines Feuerzeuges durch einen anderweitigen Funkenwurf zu einer Explosion hätte kommen können. Auch wenn das BEX mit dieser Aussage zweifellos grundsätzlich richtig liegt, geht die Kammer aufgrund der nachstehenden Überlegungen doch davon aus, dass es sich bezüglich der Gefahr der Entzündung der Gase durch eine batteriebetriebene Taschenlampe mehr um eine bloss theoretische Möglichkeit denn um ein praktisch denkbares Risiko handeln kann.