Darin kam das Dezernat zum Schluss, dass durch das Betätigen des Lichtschalters und des dabei entstehenden Einschaltfunkens, sofern diese Betätigung erst nach dem Öffnen des Deckels des Öltanks erfolgt wäre, unter Umständen eine Explosion hätte verursacht werden können. Gemäss BEX hätte unter Umständen auch eine andere Zündquelle als das Feuerzeug des Opfers das austretende Bezindampf-/Luftgemisch entzünden können, so beispielsweise eine batteriebetriebene Handleuchte (pag. 911). Daraus ergibt sich, dass das Dezernat BEX es als möglich erachtet, dass es auch ohne Benützung eines Feuerzeuges durch einen anderweitigen Funkenwurf zu einer Explosion hätte kommen können.