Beim spontanen Eingriff am Morgen des Ereignistages hätten Benzindampf-/Luftgemische zu entweichen vermögen, welche offensichtlich durch die offene Flamme oder durch Funken vom Feuerzeug durch das Unfallopfer ungewollt gezündet worden seien. Das Opfer sei ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen vorgegangen und hätte offensichtlich nach dem mutmasslichen Ausfall der batteriebetriebenen Handleuchte das Feuerzeug zwecks Beleuchtung zur Hand genommen (pag. 95).