Anzumerken ist, dass auch der Verstorbene – wie alle Mitarbeiter der E.________Garage – Kenntnis davon hatte, dass der Ölheizung gelegentlich ein Diesel-/Benzingemisch aus falsch betankten Fahrzeugen beigefügt wurde und er solche Arbeiten selbst auch vorgenommen hatte. Weiter ist ebenso auf die nicht widerlegbaren und durchaus glaubhaften Angaben des Beschuldigten selbst abzustellen, wonach diese Praxis durch ihn gewählt wurde, da dies bereits früher in der Landwirtschaft – und insbesondere auch im Militär – so gemacht wurde (Beispiel: pag. 194, 204, 947f.)