Schliesslich haben weder der Tankrevisor noch der Heizöllieferant den Beschuldigten auf eine Explosionsgefahr aufmerksam gemacht. Anzumerken ist, dass auch der Verstorbene – wie alle Mitarbeiter der E.________Garage – Kenntnis davon hatte, dass der Ölheizung gelegentlich ein Diesel-/Benzingemisch aus falsch betankten Fahrzeugen beigefügt wurde und er solche Arbeiten selbst auch vorgenommen hatte.