Alle Beteiligten gaben damit an, dass erst nach dem tragischen Unfall die ausgeübte Praxis in der E.________Garage zum Thema wurde. Insbesondere auch der Beschuldigte ging noch zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die beigemischten kleinen Mengen an Benzin keine Auswirkungen haben könnten, und der Tank wohl einen Defekt oder Riss habe aufweisen müssen (vgl. auch seine Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme, pag. 190). Schliesslich haben weder der Tankrevisor noch der Heizöllieferant den Beschuldigten auf eine Explosionsgefahr aufmerksam gemacht.