Auch wenn der Beschuldigte diese Vorgehensweise allenfalls nicht explizit als verbindliche Weisung angeordnet hatte, musste ihm als Vorgesetzter doch klar sein, dass seine Mitarbeiter seinem Vorschlag folgen würden. Seine Äusserung konnte von ihnen nicht anders denn als eigentliche Weisung angesehen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte die Leitung der Werkstatt, wo sich der Unfall zugetragen hat, an C.________ delegiert hat.