Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass es schon sein könne, dass er einmal gesagt habe, dass man das so mache (pag. 948). Die Kammer erachtet es daher insbesondere auch aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten als erwiesen, dass er eine entsprechende Weisung erteilt hatte. Auch wenn der Beschuldigte diese Vorgehensweise allenfalls nicht explizit als verbindliche Weisung angeordnet hatte, musste ihm als Vorgesetzter doch klar sein, dass seine Mitarbeiter seinem Vorschlag folgen würden.