Trotz dieser Schutzbehauptungen erachtet es die Kammer als glaubhaft, dass eine entsprechende Weisung des Beschuldigten bestanden hat. Der Sohn des Verstorbenen, F.________, gab bereits unmittelbar nach dem Unfall an, die Anweisung, die Flüssigkeiten in den Heiztank zu leeren, sei vom Beschuldigten gekommen (pag. 271). Diese Aussagen sind insbesondere darum zuverlässig, weil F.________ sich selbst insofern erheblich belastet hat, als er angab, vor einem Jahr selbst einmal Tankfüllungen in der Heizung entsorgt zu haben (pag. 271). Diese selbst belastenden Aussagen können nur so interpretiert werden, als dass F.______