Dies ist durchaus zutreffend und bei der Würdigung dieser Beweisfrage zu berücksichtigen. So ist auffallend, dass die Mitarbeiter – nach anfänglichem Bestreiten – eingestehen mussten, dass die Praxis bestanden habe, Diesel-/Benzingemisch aus falsch betankten Fahrzeugen in den Heizöltank zu füllen. Hingegen waren die Mitarbeiter äusserst zurückhaltend mit Angaben dazu, wer solche Handlungen vorgenommen hat. Trotz dieser Schutzbehauptungen erachtet es die Kammer als glaubhaft, dass eine entsprechende Weisung des Beschuldigten bestanden hat.