911). Schliesslich ist auch auf eine sich in den Akten befindliche Anfrage von O.________ der P.________(Verband) vom 14. Oktober 2015 hinzuweisen. O.________ erkundigte sich per Mail, ob er den betreffenden Fall zwecks Ausbildung veröffentlichen könne, da er wieder einmal auf die Gefahren durch das Vermischen von Benzin und Heizöl hinweisen wolle (pag.