Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz ist am 13. Januar 2016 ein weiterer Nachtrag des Dezernats BEX eingelangt (pag. 910 ff.). Darin ist festgehalten, dass durch das Betätigen des Lichtschalters und des dabei entstehenden Einschaltfunkens wie auch durch das Einschalten der batteriebetriebenen Handleuchte unter Umständen eine Explosion hätte verursacht werden können. Unter der Annahme, dass der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt den Lichtschalter im Kellerraum vor dem Betreten des Tankraums und Öffnen des Öltankdeckels betätigt hätte, sei hingegen davon auszugehen, dass es zu keiner Explosion gekommen wäre (pag. 911).