In der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen für Brennbare Flüssigkeiten werde unter dem Punkt Zündquellen darauf hingewiesen, dass in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen Zündquellen vermieden werden müssten. Zündquellen seien Flammen, Glut, heisse Oberflächen sowie elektrische, mechanisch erzeugte und elektrostatische Funken (pag. 865). Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz ist am 13. Januar 2016 ein weiterer Nachtrag des Dezernats BEX eingelangt (pag.