Auch von einem entsprechenden Befehl des Vorgesetzten habe er nichts gehört (pag. 357). Zu diesen Aussagen ist anzumerken, dass L.________ in einer separaten Carosseriewerkstatt neben dem Unglücksort tätig war und entsprechend nur beschränkt Einblick in den Berufsalltag des Verstorbenen bzw. in die in diesem Gebäude bzw. Betriebsteil vorherrschende Praxis gehabt haben dürfte (pag. 356). M.________, Geschäftsführer der Firma N.________, welche am 15. Oktober 2012 bei der E.________Garage die Tankrevision durchgeführt hatte, bestätigte, dass ihr Anhänger gelegentlich, wenn auch selten bei Tankrevisionen an Benzintankanlagen zum Einsatz komme.