6 schuldigten, gekommen sei. Mit Sicherheit konnte er dies jedoch nicht sagen (pag. 311). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 bestätigte auch H.________, dass der Beschuldigte bezüglich des Umgangs und der Entsorgung von Sonderabfällen weisungsbefugt gewesen sei (pag. 318). H.________ gab weiter an, dass der Heizöllieferant I.________ einmal gesagt habe, dass er beim Liefern Benzingeruch festgestellt habe. Dies habe er F.________ mitgeteilt und ihn angewiesen, dass man dies unterlassen soll (pag. 320). Der Heizöllieferant I.________ bestätigte die Angaben von H.____