Die Aussagen von G.________, welcher zum damaligen Zeitpunkt als Lernender für den Beschuldigten tätig war, sind vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung. Er hatte gemäss eigenen und glaubhaften Angaben zu keinem Zeitpunkt persönlich vernommen, dass der Beschuldigte eine entsprechende Anweisung zur Entsorgung des Diesel-/Benzingemischs im Heizöltank erteilte hätte (vgl. pag. 207 ff.). Nach anfänglichem Zögern gab auch der Sohn des Verstorbenen, F.________, welcher ebenfalls in der E.________Garage tätig war, an, dass jeweils Diesel von falsch betankten Fahrzeugen in den Heizöltank geleert worden sei (pag.