Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 machte C.________ gleichbleibende Aussagen und gab an, dass die Anweisung, das Diesel-/Benzingemisch im Heizöltank zu entsorgen, vom Beschuldigten gekommen sei. Er wisse jedoch nicht mehr genau, wann was gesagt worden sei (pag. 955). C.________ führte weiter aus, dass er eine Explosion als Folge dieses Vorgehens nicht für möglich gehalten hätte. Er habe sich lediglich Gedanken darüber gemacht, dass die Heizung deswegen nicht mehr richtig funktionieren könnte (pag. 956). Die Aussagen von G._