Er gab weiter an, dass er vor 4-5 Jahren die Anweisung vom Beschuldigten erhalten habe, den abgesogenen Diesel im Heizöltank zu entsorgen (pag. 242). Später bestätigte er erneut, dass er die entsprechende Anweisung vom Beschuldigten erhalten habe (pag. 247). Dabei blieb er auch bei den folgenden Einvernahmen (pag. 257 und 259). C.________ bestätigte weiter, dass eine mögliche Gefährlichkeit dieses Vorgehens vor dem Unfall kein Thema im Betrieb gewesen sei (pag. 253). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 machte C._____