Die Aussagen von C.________ sind durchwegs defensiv, zuletzt auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016, was mit Blick darauf, dass C.________ selbst der fahrlässigen Tötung angeklagt war, durchaus nachvollziehbar ist. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist jedoch zu beachten – wie dies denn auch die Verteidigung zutreffend geltend macht – dass er angesichts seiner Rolle als Beschuldigter ein erhebliches Interesse daran hat, in Bezug auf seine Person beschönigende Aussagen zu machen und Drittpersonen stärker zu