, S. 6-15 der Entscheidbegründung). Insbesondere mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung vor oberer Instanz und die Würdigung durch die Kammer sind jedoch folgende Ergänzungen bzw. Präzisierungen anzubringen: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 gestand der Beschuldigte im Wesentlichen ein, dass das Vorgehen, dem Heizöltank Diesel- /Benzingemisch aus falsch betankten Fahrzeugen beizugeben, eine Regel gewesen sei, welche sich über Jahre weitergezogen habe. Es könne schon sein, dass er gesagt habe, dass man das so mache.