4 9. Vorbringen der Verteidigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte den Werkstattbetrieb an C.________ delegiert habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien konstant, widerspruchsfrei und mitunter auch selbstbelastend und deshalb glaubhaft. Der Beschuldigte habe nie bestritten, Kenntnis von der Praxis gehabt zu haben, abgesaugten Dieseltreibstoff mit etwas Benzin versetzt im Heizöltank zu entsorgen. Die belastenden Aussagen der Mitarbeiter seien mit Zurückhaltung zu würdigen;