8. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Angaben der Mitarbeiter der E.________Garage, zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte die Anweisung gegeben hatte, Treibstoffgemische von falsch betankten Fahrzeugen in den Heizöltank zu leeren. Dass der Beschuldigte hierzu keine Weisung erteilt haben wollte, erachtet die Vorinstanz als Schutzbehauptung (pag. 988, S. 15 der Entscheidbegründung). Gemäss BEX-Bericht vom 19. Januar 2016 hätte unter Umständen auch eine Taschenlampe zu einer Explosion führen können (pag. 997, S. 24 der Entscheidbegründung).